„Betreff: Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 i.V.m. § 823 I BGB wegen Verstößen gegen die §§ 186 / 187 (üble Nachrede / Verleumdung) sowie § 185 StGB (Beleidigung)
Sehr geehrter Herr X, durch die in der Telegram-Gruppe am 26.5.2024 in der Telegram-Gruppe „Ungeimpfte in der Taverne“ von Ihnen öffentlich aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptung, ich hätte Sie gestalkt und hätte keine Einwilligung, die Buchfigur Falco in einer Buchreihe weiterzuführen, ist meinem Leumund ein erheblicher Schaden entstanden, wodurch mindestens ein Unterlassungsanspruch, möglicherweise sogar ein Widerrufs- und Schadenersatzanspruch besteht: Es liegt ja auch Geschäftsschädigung vor. Ich behalte mir vor, den mir entstandenen Schaden durch einen Rechtsanwalt beziffern zu lassen, insofern kein anderer Weg gefunden wird, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Es ist an Ihnen, sich dazu Gedanken zu machen.
Sollten Sie keinen
entsprechenden Vorschlag unterbreiten, setze ich Ihnen hiermit die
Frist, mir bis zum 15.6.2024 die beigefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben zurücksenden, um eine
gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch wenn es Ihnen
gelungen ist, meinen Ruf in besagter Gruppe zu zerstören, und ich
nichts mehr zu verlieren habe, beabsichtige ich diese UE in sozialen
Netzwerken und in zahlreichen PNs zu veröffentlichen. NUR
wegen Ihrer Verquickung mit meinen Büchern bin ich NOCH
bereit, Ihnen eine Hand reichen: Sollten Sie nachweisen
können, dass Sie den mir entstandenen Schaden restlos aus der
Welt schaffen und sicherstellen, dass sich solche kopflosen
Affekthandlungen nicht mehr wiederholen können (siehe meine 1. Mail
vom 29.5.2024), NUR DANN würde sich der Rechtsweg erübrigen.
Die Abmahnung ist Bestandteil
im 4. Teil der Trilogie
Dieser mir entstandene Schaden ist an folgenden Reaktionen auf Ihren abmahnbaren Post beweisbar und gesichert:
1. Durch die von Ihnen aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptung vom 26.5.2024 (um 23:46 Uhr) ist eine kaum noch aufzuhaltende Dynamik gegen mich entstanden, weil – wie üblich in Social Media – es auch Mitleser gibt, die Ihren Post nicht oder nur Fragmente der daraus resultierenden und unvermeidbaren Richtigstellung lesen. Dadurch werden falsche Rückschlüsse gezogen – wie geschehen – am 30.5.2024 um 10:54 Uhr von einer gewissen aNette, wo es u.a. anderen heißt ('du' für Nicola Steiner): „Indem du ÖFFENTLICH in einer privaten Gruppe den ZUSAMMENHANG bringst und Mailadresse neutralisierst und KLAR zuordnest, welche Details deines 'Buches' mit welchem 'Echtnamen' in Verbindung gebracht werden sollen, (…) wer vertraut einer solchen Schrift, wo hier schon gegen 'Briefgeheimnis' öffentlich verstoßen wird? (...) und da bleibt ein klebriger fauliger Geschmack übrig. (…) In meiner subjektiven Wahrnehmung ein klarer Verstoß gegen die Anordnung in der Mail.“
2. Die unter 1 genannte Irreführung (schließlich waren Sie es selbst, der offenbart hat, dass hinter der Falco-Figur Ihre Person steckt) führte wiederum dazu, dass ich vom Gruppeninhaber abgemahnt wurde, was nicht hinnehmbar ist. Gerade diese Abmahnung beweist, welchen immensen Schaden Ihre Falschaussage zur Folge hatte.
3. Die diversen Daumen-nach-oben-Reaktionen unter die zu 2 und 3 genannten Posts unterstreichen zusätzlich das erhebliche Ausmaß der nicht hinnehmbaren Rufschädigung, die Sie mit Ihrer Falschbehauptung angerichtet haben.
Besonders grausam war Ihre Vorgehensweise vor dem Hintergrund, dass Sie genau wussten, dass es vor einem Jahr bereits eine Rufmordkampagne im Umfeld dieser Telegram-Gruppe gegeben hat. Auf diesen Zug sind Sie auf besonders niederträchtige Art und Weise aufgesprungen, da Sie mit Ihrer Falschaussage ja genau die Gerüchte gestützt haben, die seinerzeit wahrheitswidrig gestreut wurden, nämlich: Ich hätte gegen den Willen eines anderen, Leute ins Buch genommen.
Besonders perfide war es, dass Sie aus einer E-Mail, die laut BGB Vertragscharakter hat, den letzten Halbsatz zitieren und den restlichen Vertragsinhalt in der Gruppe unterschlugen, so dass der Eindruck entstand, als wäre das Gegenteil vereinbart worden. Ausgelassen wurde vor allem von Ihnen, dass die Einschränkung explizit Sachverhalte betraf, die „im Vertrauen erzählt“ wurden. In dieser von Ihnen sogar zitierten E-Mail haben Sie mir mit Ihrer Formulierung Ich-werde-das-Buch-nicht-lesen freie Hand gegeben, darüber zu entscheiden, was unter diese Einschränkung fällt (später zusätzlich noch durch Konkludenz, indem Sie meine E-Mail, in der ich Sie bat, dass Sie, und nicht ich, entscheiden sollen, was vertraulich ist).
In Ihrem Post vom 27.5.2024 um 0:04 Uhr in o.g. Telegram-Gruppe haben Sie mich als Stalkerin bezeichnet. Gleiches ist auch einem Brief Ihrer Mutter vom 11.12.2023 zu entnehmen, die das Synonym „hinterlaufen“ benutzt. Allerdings wurde dieses angebliche Hinterherlaufen durch Ihre Formulierung „eine liebe Freundin“, die sich in der Vorwoche im Ionos-Chat den Zeitstrahl betreffend auf mich bezog, entlarvt. In Ihrer Mail vom 27.5.2024 verlangten Sie nun, von mir in Ruhe gelassen zu werden. Ihnen sollte klar sein, dass dies ist im Fall von Verleumdung und Beleidigung nicht zumutbar ist. MfG
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Falco Unterlassungsschuldner
verpflichtet sich gegenüber Nicola Unterlassungsgläubigerin
1. es zu unterlassen, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich zu behaupten, der Inhalt des per E-Mail geschlossenen Vertrags vom 9.11.2023 sei so zusammenzufassen: „Ich habe im Gegensatz zum ersten Buch KEINE Einwilligung in die Veröffentlichung irgendwelcher Informationen über mich gegeben! Ich widerspreche hiermit ausdrücklich der Veröffentlichung jeglicher Informationen über mich, auch Belanglosigkeiten und auch nicht unter einem Pseudonym und auch nicht unter dem Deckmantel 'fiktiver Roman'. Falls Du meine E-Mail von 09.11.2023 meinst, dort steht: '....dann nur in der Form, dass keine Rückschlüsse auf mich möglich sind'. Durch den Titel, den Kontext und die Ähnlichkeit des Vornamens des Pseudonyms mit meinem Vornamen sind aber sehr wohl Rückschlüsse auf mich möglich. Die Mail von 09.11.2023 stellt KEINEN Freibrief zur Veröffentlichung irgendwelcher Informationen über mich dar. Ausdrücklich NICHT!“, wie geschehen am 26.5.2024 um 23:46 Uhr in der Telegram-Gruppe „Ungeimpfte in der Taverne“. Ich verpflichte mich, die Aussage der Mail vom 9.11.2024 künftig nicht mehr durch Auslassung der Gesamtaussage ins Gegenteil zu verkehren, und diese nur noch im vollen Wortlaut oder auch gar nicht zu zitieren.
2. es zu unterlassen, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich zu behaupten, von der Unterlassungsgläubigerin gestalkt worden zu sein, wie geschehen in einem Post vom 27.5.2024 um 0:04 in der in Ziffer 1 genannten Telegram-Gruppe mit dem Wortlaut auf die Frage, ob man dies nicht per privater Nachricht klären könnte: „Nein, das geht leider nicht, weil ich die Dame wegen Stalking geblockt habe, nun aber scheinbar wieder die Veröffentlichung eines weiteren Buches ansteht, wobei zu befürchten ist, dass darin gegen meinen Willen private Dinge über mich unter dem Deckmantel Pseudonym in Verbindung mit 'fiktiver Roman' veröffentlicht werden, wodurch es juristisch nicht angreifbar ist. Daher möchte ich auch, dass jeder hier nachlesen kann, dass das gegen meinen ausdrücklichen Willen geschieht. Sorry, aber da musst Du jetzt durch“, oder durch die Formulierung „hinterherlaufen“ im Brief Ihrer Mutter Helga Weiland vom 11.12.2023: „Falk will nichts von dir. Er hat mir in aller Deutlichkeit gesagt, dass er nicht an einer Beziehung oder Freundschaft interessiert ist. Ich finde, das solltest du respektieren und nicht Freundlichkeit mit Liebe verwechseln. Du solltest dich nicht dazu herablassen, ihm hinterherzulaufen“, was im Widerspruch zu meiner Aussage eine Woche zuvor steht, wo ich die Unterlassungsgläubigerin schriftlich „eine liebe Freundin“ gegenüber einer ionos-Mitarbeiterin genannt habe.
Sollte ich die Gefühle der Unterlassungsgläubigerin Dritten gegenüber erwähnen, was ja legitim ist, verpflichte ich mich bei solchen Gelegenheiten explizit darauf hinzuweisen, dass ein beiderseitiges Interesse aneinander bestanden hat, das sich u.a. darin zeigte, dass ich der Unterlassungsgläubigerin am 26.9.2022 in einer Telegram-Nachricht vorschlug, gemeinsam ein Video zur heilsamen Wirkung des Orgasmus anzusehen und beim Sex die Ett-kütt-wie-ett-kütt-Devise gelten zu lassen, weil mein Wechsel aus Annäherung und Abweisung der Unterlassungsgläubigerin gegenüber auf meine sexuelle Blockade zurückzuführen ist, ich Nähe als bedrohlich empfinde, wenn sie da ist; sie aber suche, wenn Distanz herrscht. Ich verpflichte mich, es in Zukunft zu unterlassen, die Verantwortung dafür, der Unterlassungsgläubigerin unterzuschieben. Ich erkläre, dass ich keinen Grund hatte, etwas zu „befürchten“, da die Unterlassungsgläubigerin mir allwöchentlich die aktuelle Version des streitgegenständlichen Buches geschickt hat, so dass ich jederzeit Einwände hätte erheben können.
3. für jeden Fall des Verstoßes gegen die Veröffentlichung aus Ziffer 1 und 2 zur Zahlung einer von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe, welche vom zuständigen Gericht auf Ihre Angemessenheit überprüft werden kann.“
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