Es sind natürlich nur wenige Youtube-Quellen in Prinz' Register dabei, aber ein paar gibt es - trotz Youtube-Zensur - noch und die habe ich euch in dieser Playlist zusammen gestellt. Besonders die ersten fünf solltet ihr euch ansehen, bevor ihr weiterlest (das Fünfte ist ab Minute 36:30 relevant):
Was Prinz zu sagen hat, ist so brisant, dass der Verleger, um den Schock abzumildern, ein paar einleitende Worte über Uschi und Axel vorweg schickt. Ein Ehepaar, das so reich ist, dass es auf einer Yacht durch die Weltgeschichte tingelt. Und Axel sagte genau das, was wir im Buch erfahren, nämlich dass wir weder Deutsche sind noch unser Haus und Auto uns wirklich gehören. Klingt das für euch nach Reichsbürger?
Staatsfeind Reichsbürger:
Wer hat etwas zu verbergen?
Was ist nun, falls die so genannten Reichsbürger recht haben damit, dass wir keinen Friedensvertrag haben und kein souveräner Staat sind? Ist man alleine aus der Tatsache heraus, dass man weiß, dass es so ist, ein Feind der Demokratie oder will man mit der Diffamierung der Reichsbürger - was genau ist das eigentlich? - verhindern, dass etwas ans Licht kommt, was nicht ans Licht kommen soll?
Ist es wahr, dass die BRD eine Firma ist? Prüft es nach: HIER und HIER. Man könnte ja jetzt sagen: Ist doch egal, ob wir in einem Staat oder einer Firma leben: Mir geht es gut. Aber geht es uns wirklich so gut? Wir in Deutschland haben den höchsten Steuersatz in Europa und auch wenn sich vielleicht die Hälfte der Einwohner noch den Jahresurlaub, das teure Handy und das Smart-TV leisten können, so gibt es genauso viele, die sich entweder mit zwei Jobs über Wasser halten oder durch Hartz 4 (es gibt durch die Digitalisierung eben nicht genug Jobs für alle, was ich HIER aufgreife) in Armut geraten. Arm sind viele von uns, weil die Hälfte der Bevölkerung fünf Talern hinterherjagt, wie das von Prinz zitierte folgende Video in 40 Minuten anschaulich erklärt.
Dreh- und Angelpunkt ist also die Währung - insbesondere Zins und Zinseszins - und das hat System. So viel System, dass Prinz von einer Versklavung der Menschheit spricht. Aber auch für die, die bisher noch halbwegs Wohlstand erfahren durften, wird es eng, denn unser Vermögen ist keineswegs sicher und kann durch das Schaef-Gesetz enteignet werden.
Sowohl die USA als auch die BRD wurden zu Firmen umgewandelt und so funktionieren sie auch: Zur Profitmaximierung. Unsere Geburtsurkunden werden an der Börse gehandelt und die Meinungsfreiheit ist nur eine Illusion, weil wir schon in der Schule darauf indoktriniert werden, dass es uns ja so viel besser geht als anderen. Kein Kunststück, wenn es allen schlecht geht, die ganze Welt versklavt ist, aber immer nur die Negativ-Beispiele im TV angeprangert werden (z.B. Demonstrationsrecht für Weißrussland fordern, aber Querdenkerdemos verbieten). Am Ende soll sich eh jeder der Knute der neuen Weltordnung unterwerfen. Eigentlich haben wir jetzt schon eine Weltregierung und da steckt auch der Vatikan mit drin, der von Daniel Prinz als Zentrum des Satanismus entlarvt wird.
Und warum machen wir das alles mit? Weil man uns in Angst versetzt - mal ist es ein Virus, mal ist es das Klima, mal Terrorismus. Niemals wirklich sichtbar, niemals greifbar, aber immer medial inszeniert. Denn die Reichen der Welt sind selbstredend auch die Besitzer der Medien. Man muss sich also fragen, ob die Politik durch die Medien beeinflusst wird oder es genau umgekehrt ist. Auf fast 400 Seiten werden diese Zusammenhänge im Detail erklärt und am Ende gibt es ein ganz besonderes Bonbon, denn wir müssen keine Angst haben, dass uns irgendwann die Ressourcen knapp werden.
HIER: Mehr Zitate aus Daniel Prinz Buch zu unterdrückten, umweltfreundlichen Technologien |
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Düstere Aussichten, denen wir uns nicht hingeben sollten, denn Prinz bietet auch Lösungsansätze: Auf der einen Seite aus spiritueller Sicht, indem man sich per Gesetz der Anziehung - ganz wie Pippi Langstrumpf - die Welt macht, wie sie einem gefällt. Auf der anderen Seite ganz praktische Ansätze, z.B. den Weg mithilfe einer Nationalversammlung politischen Druck zu machen bzw. die Regierung abzusetzen. Nach Prinz sind dafür zehn Prozent der Bevölkerung erforderlich und damit ist dies vielversprechender als Wahlen, wo man die Hälfte der Wahlberechtigten benötigt, um etwas ändern zu können. Prinz' geht ohnehin davon aus, dass das Ergebnis der Wahlen feststeht, bevor die Wahl überhaupt stattgefunden hat. Denn es ist schon befremdlich, dass sie um 18 Uhr ein Ergebnis wissen, was nur minimal vom Endergebnis differiert. Wir müssen außerdem damit rechnen, dass sie die Wahlen aus Infektionsschutzgründen verschieben, wie bei der Landtagswahl bereits geschehen. Sollte es eine Briefwahl geben, ist dem Wahlbetrug erst recht Tür und Scheunentor geöffnet.
Mein Fazit zum Buch: Unbedingte Kaufempfehlung
Für mein Fazit in Sachen Nationalversammlung muss ich etwas weiter ausholen, denn erstens gibt es in Deutschland mittlerweile zwei verfassunggebende Versammlungen (1848 gab es sogar drei Entwürfe für die Frankfurter Nationalversammlung) und zweitens ist unser heiß geliebtes Grundgesetz in manchen Teilen das Papier nicht mehr wert, auf dem es einst geschrieben wurde. Schon in der Originalverfassung von 1949 sehen wir in der so genannten Ewigkeitsklausel, dass Artikel 79 nicht Artikel 1 BIS 20 meint, sondern nur 1 UND 20 (falls jemand eine gedruckte Version aus dem Jahr 1949 hat und es dort anders steht, dann schreibt mich bitte an). Die Grundrechtseinschränkungen in den Artikeln konnten schon in dieser Ursprungsfassung durch Gesetze eingeschränkt werden und genau das ist ja mit den Infektionsschutzgesetz auch passiert. Grundrechte dürfen zwar in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden, aber der Begriff bietet großen Interpretationsspielraum. Deswegen können uns auch die (Verfassungs-) Gerichte nicht helfen, denn es ist ja verfassungsgemäß, diese Rechte per Gesetz einzuschränken. Sich die Welt machen, wie sie uns gefällt, können nicht nur wir, sondern auch die Regierung. Im Sinne von Was-nicht-passt-wird-passend-gemacht wurde aus Artikel 23 mal fluggs der Geltungsbereich aus dem Grundgesetz herausoperiert, womit unser Land eigentlich frei ist. Wir müssen es uns nur nehmen. Ähnliches erklärt Prof. Rainer Mausfeld im Video:
Immerhin ist da ja auch noch Artikel 146, wonach das Grundgesetz so lange gültig sein soll, bis sich das Volk eine eigene Verfassung gibt und zwar per Nationalversammlung: siehe oben. Denn so sollte es eigentlich seit der französischen Revolution sein. Nach dem Pouvoir constituant (auf deutsch: konstituierende Macht) darf sich ein Volk jederzeit eine neue Verfassung geben. In dem Moment, wo eine verfassunggebende Versammlung mit genügend Unterstützern ins Leben gerufen wird, steht diese über den gesetzlichen Vertretern (gemäß Völkerrecht und Naturrecht). Somit setzt eine verfassunggebende Versammlung die Regierung in der Tat ab und ist ab Ausrufung eine Übergangsregierung, was Gemeinwohllobby-Gründerin Marianne Grimmenstein, die ich schon deswegen für vertrauenswürdig halte, weil sie vor Jahren gegen CETA vorgegangen ist, im Video erklärt:
Entscheidend in der Coronakrise ist somit, dass eine solche Nationalversammlung berechtigt wäre, die Corona-Maßnahmen zu beenden und dies lange bevor man sich auf eine neue Verfassung geeinigt hat. Faktisch durchsetzen kann man dies allerdings nur, wenn genügend Leute der Versammlung beitreten. Bereits ab einer Millionen kann bereits erheblicher Druck auf die jetzt nur noch geschäftsführende Regierung ausgeübt werden. Es gibt kein Risiko: Die Unterschrift erklärt nur den Beitritt - keineswegs die Zustimmung zum jeweiligen Verfassungsentwurf und keine Angst, wir fallen nicht ins Chaos: Gesetzbücher, Behörden, Polizei, Parteien etc. bleiben bis auf Weiteres erhalten - auch das Grundgesetz, wenn auch nur noch in einem geschäftsführenden Charakter.
Alle guten Dinge sind drei - damit das, was wird: BITTE TEILEN
Derzeit gibt es zwei Verfassunggebende Versammlungen (VV) in Deutschland. Allerdings spricht - zumindest juristisch - nichts dagegen eine dritte ins Leben zu rufen, um in der Paulskirchen-Tradition zu bleiben. Gesagt, getan: Kaum hatte ich das niedergeschrieben, bekam ich eine E-Mail dass Nummer 3 im Kommen ist: www.unsere-verfassung.de/. Das ist allerdings eine verfassungsklärende (hä?) Versammlung, sondern die Forderung, das Grundgesetz zur Verfassung zu erheben, was hieße, dass die oben beschriebenen Probleme mit der Ewigkeitsklausel, dem Geltungsbereich, den diversen Grundrechten, die über ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden dürfen, und weiteren, dann endgültig rechtens wird. Auch alle Änderungen des ursprünglich wirklich guten Grundgesetzes würden so übernommen, so dass ich persönlich dort auf gar keinen Fall unterschreiben werden, denn damit würde ich ja legitimieren, was die Regierung derzeit macht. Nichtdestotrotz möchte ich euch die Gedanken dieser Initiative nicht vorenthalten. Allerdings bin ich davon ganz und gar nicht überzeugt und habe dem Gründer HIER 12 Fragen gestellt: Ist es eine gute Idee, das Grundgesetz zur Verfassung zu erheben?
Es ist somit nicht auszuschließen, dass eine dritte VV aus den Reihen der Querdenker-Bewegung entsteht, denn gerade hier wurde die Umsetzung des Artikel 146 Grundgesetz bei zahlreichen Demonstrationen gefordert (z.B. bei der Demo Berlin am 29.8.20 / der Demo Leipzig am 6.11.20 und von Anselm Lenz vom Demokratischen Widerstand und HIER). Ein Fordern ist aber der falsche Weg, denn dafür ist nicht die Bundesregierung zuständig und auch nicht berechtigt: Nur das Volk darf sie ausrufen. Warum also nicht die beiden bestehenden VVs und das Grundgesetz als Diskussions-grundlage nehmen, um das Beste herauszupicken? Allerdings kommen wir auch nicht zu Potte, wenn jetzt jeder eine eigene Initiative ins Leben ruft, denn auf lange Sicht kann es wirklich nur Eine geben. Kurz vor Drucklegung bin ich über ein Youtube-Video gestolpert, wo jemand, der sich derzeit im Ausland aufhält, aber symbolträchtig am 17. Juni zurückkommen und uns, die wir hiergeblieben sind, in Friss-oder-Stirb-Manier eine Verfassung vorlegen will. Doch SO funktioniert Basisdemokratie nicht, denn wir wollen unsere Verfassung doch gemeinsam auf die Beine stellen und sammeln daher Ideen. However: Am Ende wird entweder die Bewegung mit den meisten Unterschriften das Rennen machen oder alle vereinigen sich dann wieder zu einer. Alles ist möglich - gerade bei einer VV, die in der Ausgestaltung völlig offen ist.
1. Unter www.verfassunggebende-versammlung.com wurde bereits ein Bundesstaat Deutschland gegründet. Diese VV ist fast ängstlich bemüht, nicht die Rechtsnachfolge der BRD anzutreten, sondern einen Zeitpunkt zu wählen, der vor den beiden Weltkriegen liegt. Dies u.a., weil fälschlich befürchtet wird, dass uns ansonsten ein Friedensvertrag teuer zu stehen käme, weil es in den 50er Jahren hieß, dass wir unsere Kriegsschulden zahlen müssten, sobald ein Friedensvertrag in Kraft tritt. Diese Kriegsschulden sind allerdings seit der Wiedervereinigung erloschen. Da diese VV auch entsprechende Gebietsansprüche stellt, gefährdet sie von vorneherein internationale Beziehungen. Zudem gelingt es ihnen noch nicht einmal in der Gründungsphase demokratisch zu sein. Sie können das zwar begründen, denn man kann nicht jeden Tag das Konzept für eine Übergangsregierung über den Haufen werfen, aber die Geschichte zeigt, dass es dann nie demokratisch wird. Wenn die Leute erleben, dass es in der Gründungsphase bereits Hierarchien gibt, bei denen Kritik nicht erwünscht zu sein scheint, unterschreiben sie das Referendum gar nicht erst. Aus heiterem Himmel heißt es nun sogar, dass es gar keines Referendums bedarf. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass nur sehr wenige das ursprünglich sehr wohl erforderliche Referendum unterschrieben haben. Seit April 2021 ist plötzlich dort zu lesen, dass wir Deutschen mit der Ausrufung dem Verfassungsvolk automatisch angehören, also der VV weder beitreten noch unseren Austritt erklären können. Das kommt einem Putsch gleich, weswegen ich die Initiative nicht mehr unterstützte, denn eine Diktatur haben wir ja schon. Mir missfällt auch, dass diese Initiative sehr aggressiv gegen andere vorgeht: Mal geht es gegen die Grundrechte-Demonstranten und dann gegen die Konkurrenz, die ja angeblich nicht berechtigt wäre, eine Alternative anzubieten, was ich definitiv für Desinformation halte.2. Die VV von www.gemeinwohl-lobby.de ist hingegen eine Initiative, die schon in der Gründungsphase basisdemokratisch ist. Hier kann man seinen Beitritt erklären, was ich begrüße, denn das Volk muss auch das Recht haben, keine VV zu wollen und alles so zu belassen wie es derzeit ist. Im Entwurf von Gemeinwohllobby gibt es auch Passagen, die das Arbeitsrecht betreffen, denn die fehlenden Arbeitsrechte sind die Blindstelle im Grundgesetz.
Dieser Entwurf ist und bleibt dennoch nur ein Diskussionspapier, dem man mit seinem Beitritt keineswegs zugestimmt hat, denn das ist ja die Idee der VV: Das Volk entscheidet. Im ersten Schritt könnten wir uns also darauf einigen, dass die Corona-Maßnahmen solange ausgesetzt werden, bis eine neue Verfassung verabschiedet wurde (oder auch nicht: Das geht nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheitm aber wir gewinnen 18 Monate). Außerdem wird unser Widerstand auf diese Art und Weise zählbar und Polizei und Medien können aus Millionen Teilnehmern nicht mehr nur 17.000 machen. Demonstrationen sind richtig und wichtig, vor allem, um zu zeigen, wie viele wir sind. Doch offenbar haben die skrupellosen Personen diese bei ihren Plänen bereits eingeplant und es gelingt ihnen, uns als Minderheit darzustellen, die wir schon lange nicht mehr sind. Die meisten Deutschen sind mittlerweile gegen diese sinnlosen Maßnahmen. Wenn wir uns alle bei Gemeinwohllobby.de eintragen, die die basisdemokratischste aller Varianten ist und wirklich der-zeit nur Ideen sammelt, dann ist das Corona-Regime beendet.
Es gelingt natürlich auch bei einer guten Idee das Haar in der Suppe zu finden, denn beim Wort Gemeinwohl mahnt mancher, dass es auch missbraucht werden kann, wenn das Gemeinwohl über das Recht des Einzelnen gestellt wird. Genau das passiere in der Coronapolitik und führe am Ende zur Entrechtung aller im Namen einer imaginären Gefahr. Andere befürchten, dass es sich auch bei der Initiative zu einer VV um eine kontrollierte Opposition handeln könnte, insbesondere da in diesem Fall sehr wohl die Rechtsnachfolge der BRD angetreten wird und man seine Anmeldung, die elektronisch bestätigt wird, per PDF auch an den Bundestagspräsidenten Schäuble schickt. Aber der hat unsere Daten ja bereits über die Personalausweise und der Bundestag hat ja sogar schon höflich (wenn auch etwas wahrheitswidrig) geantwortet. Viele glauben auch fälschlich, dass eine VV eine Petition - eine Bittschrift - wäre, wo es nur darum ginge, Daten der Unterzeichner abzugreifen. Ohne Daten geht es natürlich wirklich nicht, denn wie soll man sonst rechtssicher feststellen, wer dafür und wer dagegen ist? Schäuble hat unsere Daten ja bereits über die Personalausweise. Eine Nationalversammlung ist das weltweit verbriefte Recht als Volk die Macht im Land zu übernehmen und das sollten wir schnellstmöglich tun, denn:
Hand aufs Herz: Was haben wir in der derzeitigen Situation zu verlieren?
Eine derart umfassende Einschränkung der Freiheitsrechte hat es in der Historie noch nie gegeben, uns droht die Zwangsimpfung und da wir nicht nur durch die Bücher von Daniel Prinz wissen, dass gewisse Eliten planen die Bevölkerung zu dezimieren und die Überlebenden in einem Great Reset mit Mitteln des Transhumanismus zu versklaven, stellt sich in der Tat die Frage, was das kleinere Übel ist. Mehr Infos zum Sinn und Zweck einer Nationalversammlung in folgender Playlist:
sowie in Berichten über Gemeinwohllobby: - rubikon.news/artikel/der-hoffnungsquickie-14 & www.rubikon.news/artikel/der-notwendige-neustart & kenfm.de/multimedia_kenfm/podcast/KenFM_20210416_KaT_MarianneGrimmenstein_Podcast.mp3
Lest auch meine Satire zum Thema - ironisch natürlich, wie das bei Satiren eben so ist:
12 Gründe, Menschen vor einer Nationalversammlung zu warnen
Entscheiden kann das natürlich nur jeder für sich selbst. Falls man sich aber für eine Variante, beide (bzw. auch für die Umwandlung des GG in eine Verfassung) oder die Ausrufung einer dritten Variante entscheidet, dann muss man etwas dafür tun und Vorschläge einreichen und das ist bei gemeinwohl-lobby.de deutlich einfacher als bei den anderen Varianten. Deswegen werde ich genau diese ersten 20 Artikel des Grundgesetzes in die entsprechenden Felder einfügen, aber selbstverständlich ohne den Passus: „Kann durch Gesetz eingeschränkt werden“. Wenn das viele machen, dann entscheidet die Mehrheit. Ich werde Folgendes in die entsprechenden Felder einfügen. Wenn ihr möchtet, könnt ihr dies als Textbausteine übernehmen - komplett in Teilen oder umformuliert - der aktuell gültige Text es GG ist übrigens HIER zu finden - an meinen Streichungen seht ihr, dass eine 1 zu 1 Übernahme nicht die beste Idee ist, aber vorher noch ein Video, wo ich mich frage: Warum zur Hölle darf man auf Querdenken-Demos nicht für gemeinwohllobby.de werben? Wollen die keinen Ausweg aus der Misere?
Ich fordere die Wiederaufnahme der Artikel 1 - 20 Grundgesetz in modifizierter Form:
Was meint ihr, soll ich noch mehr streichen? Was haltet ihr davon, wenn wir Vertreter entsenden, die die Verfassung ausarbeiten? Schreibt es in die Kommentare
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. ERGÄNZUNG: SICH ALS VOLK JEDERZEIT EINE NEUE VERFASSUNG ZU GEBEN
Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und VOLKS-Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
KEINE PARTEIEN MEHR Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Art 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Art 23 ODER IN EINEM ANDEREN ARTIKEL ALS GELTUNGSBEREICH
ZURÜCKVERSETZEN IN DEN URSPRÜNGLICHEN STAND: DIE BUNDESLÄNDER ALS GELTUNGSBEREICH
Art. 79 (oder den entsprechenden Paragrafen mit der Ewigkeitsklausel) ÄNDERUNG: Statt Art. 1 UND 20 sind unveränderlich muss es heißen 1 BIS 20
Bücher zum Thema Corona, Viren, Gesundheit und Macht der Konzerne:
- Der Krieg der Währungen: Es geht nicht um Gesundheit (incl. Kontrollverlust v. T. Schulte)
- 4: Lügen die Medien, gekaufte Journalisten, die Macht um Acht & die GEZ-Lüge
- Fakenews: Wie die Menschheit von künstlicher Intelligenz bedroht wird
- Die finsteren Pläne der Eliten: Im Lockdown fremdbestimmt oder gar getötet
- Die Diktatur der Konzerne von Thilo Bode - so werden Regierungen erpresst
- Nebenwirkung Tod von John Virapen - wie Pharmakonzerne auf Ärzte einwirken
- Die Wahrheit über Viren & Impfungen: Mehr Schein als Sein in vier Büchern
- Virus-Wahn: Wie die Medizin-Industrie ständig Seuchen erfindet für Profite
- Satire meines Sohnes: Coronaparole - blind vertrauen wie in George Orwells 1984
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