Bezugnehmend auf den Vergleichsvorschlag aus dem Protokoll o.g. Sitzung und dem Vorschlag vom 16.12. (hier einge-gangen nach Weihnachten) wird mitgeteilt, dass die Klägerseite dem Vergleich zustimmt, aber OHNE irgendeine Verzichtserklärung für die Zeiträume nach 2019. Es wird angeregt, zunächst einen Vergleich für o.g. Az. zu erzielen.
Zu den Zeiträumen ab 2020, die dann einen gesonderten Vergleich oder Prüfung erfordern, wird wie folgt vorgetragen:
1. Die Umstände der Verwertbarkeit des halben Anteils an einem kleinen unbebauten Grundstück sind aus Klägersicht sehr wohl aufgeklärt, weil eine Verwertung das durch den Verkauf des halben Anteils zu erzielende Vermögen nach Abzug der Verwertungskosten unter dem Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro liegt. Selbst wenn der Freibetrag nach den im Proto-koll der Sitzung vom 11.11.2025 detailliert aufgezählten Kosten den Freibetrag wider Erwarten doch überschreiten würde, gilt § 90 Abs. 1, SGB XII, wo es heißt:
„Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört nur das verwertbare Vermögen. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn es tatsächlich in absehbarer Zeit (bis zu 6 Monate) wirtschaftlich eingesetzt werden kann.“
Der von der Beklagtenseite unterstellten Beweislastumkehr wird mit Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht widersproch-en, die den Beklagten im Rahmen des SGB verpflichtet, in gleicher Weise zu prüfen, was FÜR den Hilfebedürftigen spricht.
2. In der Zeit, bis zum 28.2.2025 (Ende des letzten Antrags) wurden keine Einnahmen über eine Ferienwohnung erzielt. Auch das Eigenheim wurde in diesem Zeitraum nicht verkauft. Der Lebensunterhalt wurde über Verschuldung bei der Mutter und der Tochter sichergestellt. Beide haben dies bereits durch Zeugenaussagen vor dem LSG NRW ausgesagt, so dass keine Rede davon sein kann, dass diesbezüglich irgendeine Unklarheit besteht. Die Ladeadresse der Mutter ist bekannt, die Tochter ist zu laden über die Klägerin, so dass einer diesbezüglichen Klärung nichts im Weg steht.
3. Ferner behauptet der Beklagte, die Klägerin hätte nur angekündigt, für die Jahre 2023 und 2024 Unterlagen zu über-senden. Tatsache ist, dass diese Unterlagen sehr wohl per Fax übersandt wurden. Da dies nicht das erste Mal ist, dass der Beklagte behauptet, Unterlagen nicht erhalten zu haben, bedarf es einer Einigung darüber, wie nun die Unterlagen ein zweites Mal an den Beklagten zu übersenden sind, so dass dann sichergestellt ist, dass sie auch ankommen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass mehrere Sachbearbeiter, u.a. auch die Vorgängerin der Frau Y (Frau Z) der Klägerin gegenüber angedeutet hat, dass Herr Bansen, der Leiter der Widerspruchsstelle, eine Art Privatkrieg gegen mich führt. Schon beim Vergleichsvorschlag, dass vom Landessozialgericht für die Zeiträume von 2013 und 2014 erzielt wurde, hat Herr X versucht, die Klägerin mit einem ähnlichen Knebelvergleichsvorschlag dazu zu zwingen, auf berechtigte Leistungen zu verzichten, indem er die Notlage der Klägerin (immerhin geht es um existenzsichernde Leistungen, also die nackte Existenz) mit einem ähnlich lautenden Verzichtsknebelvergleich zu übervorteilen. Das hat die Richterin damals nicht geduldet, und dem Beklagten regelrecht hinterher telefoniert, damit er davon absieht. Die Folge sind genau die Verfahren, die jetzt vorm SG Köln ab 2015 verhandelt werden, wo sich der Eindruck aufdrängt, dass Herr X durch immer neue angeblich nicht geprüfte Sachverhalte, die Auszahlung von berechtigten Leistungen zu verzögert; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass jetzt so getan wird, als wäre irgendetwas mit der Hundeschule oder der Buchverkauf nicht aufgeklärt, wo es doch diesbezüglich in Dutzenden von im Betreff genannten Verfahren vor dem SG Köln seitenweise Erklärungen, Belege und nach Bereichen aufgegliederte Anlagen EKS gibt. Doch selbst, wenn es in irgendeinem Punkt noch irgendein fehlendes Detail gäbe, das zu klären ist, stellt sich nicht nur die Frage, warum dies nie erwähnt wurde, es auch nicht eine Aufforderung zur Mitwirkung gab, die auf fehlende Unterlagen hinwiesen. Wenn eine Klärung mehr Zeit als üblich dauert, hätte der Beklagte vorläufig bewilligen müssen, bis es eine Klärung gibt. Stattdessen war er über Jahre untätig, denn er hat auf die Anträge, die ihm ja per Einschreiben zugingen, IN KEINSTER WEISE reagiert. Auch (und gerade dies) bedarf der Klärung.
gez. Nicola Steiner
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