Freitag, 2. Juli 2021

PferdeMagazinInfo wird abgemahnt wegen übler Nachrede und Verstoß gegen Verdachtsberichterstattung

Im folgenden React-Video ist ersichtlich, dass Bernd Hackl mir unterstellt, ich hätte im Vorfeld der letzten Equitana seinen Sohn bedroht. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Tatsache, dass Bernd Hackl genau diesen Tatvorwurf bei der Equitana 2017 Besuchern der Equitana gegenüber geäußert hat. 

Entsprechende Screenshots liegen mir vor (zu finden auf S. 265 in meinen Buch "Die Pferdemafia - zwischen Pferdeprofis und Mustang Makeover") - die Namen der Personen, denen von Bernd Hackl wahrheitswidrig erzählt wurde, ich hätte nicht nur Hackls Kind bedroht, sondern auch Telefonterror betrieben, sind mir bekannt. Unter dem Video findet ihr den Entwurf einer Abmahnung, die das Portal PferdeMagazinInfo erhalten soll, weil über mich unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Die verantwortliche Filmproduktionsfirma hat es vor allem versäumt hat, mir im Rahmen dieser Verdachtsberichterstattung (ich werde ja einer Straftat beschuldigt), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zugehörige Unterlassungserklärung findet ihr unterhalb der Abmahnung. Eine ähnliche Abmahnung (HIER) geht an Bernd Hackl selbst. 


Nicola Steiner

A N S C H R I F T


TeamWERK-Die Filmproduktion

A N S C H R I F T

2.7.2021


Berichtigungsanspruch in Form einer Richtigstellung / Unterlassungsanspruch


Sehr geehrte Frau ..., geehrter Herr ....,


Im Video „PferdeTALK Teil 1“ Ihres Youtube-Kanals PferdeMagazinInfo (youtu.be/EKf6Mt-5a1c) werden unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, bei denen sich um rechtswidrige und schwerwiegende Eingriffe in meine Persönlichkeitsrechte handelt. Ich fordere Sie hiermit auf, die nachgenannten unwahren Tatsachenbehauptungen im vorgenannten Kanal binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens richtigzustellen und die Unterlassung zu erklären.

Ich werde in Ihrem Video einerseits beschuldigt, in meinem journalistischen Pferdemafia-Buch Lügen zu verbreiten und andererseits der Straftat, ich hätte vor der Equitana 2017 den Sohn Ihres Interviewpartners Bernd Hackl bedroht. Im Video wird im Gesamtzusammenhang ab Minute 12 des Videos der Anschein erweckt, als hätte ich folgende Äußerung getätigt: „Ich werde Bernd Hackl und seine Brut auf der Equitana aufspüren und dann gnade ihm Gott.“ 

Außerdem liegt Schmähkritik vor, da ich wahrheitswidrig mit Bemerkungen des Bernd Hackl („im Kopf halt verrutscht, es ist halt ein Krankheitsbild“) als (geistes-)krank eingeordnet werde. Da ich meinen Lebensunterhalt als Journalistin verdiene, handelt es sich hier um eine schwerwiegende Geschäftsschädigung, weil meine Glaubwürdigkeit durch diese Tatsachenverdrehungen des Bernd Hackl geschmälert werden. Zwar werde ich im Video nicht namentlich genannt, aber durch zahlreiche Äußerungen des Bernd Hackl bin ich identifizierbar, beispielsweise auch durch die Tatsache, dass ich wegen eines Verkehrsunfalls Medikamente nehmen musste oder dass ich seit Neuestem für meine React-Videos über die Sendung „Die Pferdeprofis“ einen Euro für eine Youtube-Kanalmitgliedschaft verlange.


Außerdem wird der Titel meines Buches „Pferdemafia“ von Bernd Hackl in verkürzter Form (Mafia) genannt, so dass für jeden, der mein Buch kennt, keinen Zweifel offen bleibt, dass es sich um meine Person handelt. Ein beigefügter Screenshot einer Whats-App-Nachricht belegt genau das. Der von Bernd Hackl im Video dargelegte Vorfall auf der Pferdemesse Equitana 2017, wird in einem Schriftsatz in der Klage des Pepper-Verlages erwähnt, womit meine Person eindeutig zu identifizieren ist (in meinem Buch zitiert im Kapitel „Der Prozess“).


Ferner verstoßen Sie mit der Veröffentlichung dieses Videos gegen die höchstrichterlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, denn immerhin wird mir die Straftat 'Bedrohung' gemäß § 241 StGB sowie üble Nachrede / Verleumdung nach § 186 StGB unterstellt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1977, VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996, VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, 1149). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH, Urteile vom 20. Juni 1972 VI ZR 26/71 NJW 1972, 1658, 1659 und vom 3. Mai 1977 (a.a.O.); ebenso OLG Brandenburg, NJW 1995, 886, 888).

Da Ihr Interviewpartner seine Beschuldigungen gegen meine Person frei erfunden hat, besteht bereits kein Mindestbestand an Beweistatsachen für die erhobenen Vorwürfe. Die Berichterstattung ist schon daher rechtswidrig.

Darüber hinaus ist mir im Vorfeld der Berichterstattung auch keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führt (BGHZ 132, 13, 25 m.w. N.). Hierzu hätten Sie mir zum konkreten im Video vorgetragenen Sachverhalt, der näher geschildert werden muss, Fragen stellen müssen (LG Hamburg, Urt. v. 26.2.2016, Az.: 324 O 653/15, vgl. BGH NJW 2014, 2029, Rn. 35). Zu all jenen Behauptungen, die in die Berichterstattung einfließen sollen, ist Gelegenheit zu dezidierter Stellungnahme zu geben, was die konkrete Mitteilung der einzelnen Behauptungen sowie hierauf bezogene klar formulierte Fragen an den Betroffenen erfordert (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731). Dies ist hier schlichtweg nicht der Fall gewesen.

Aus vorgenannten Gründen fehlt Ihrem Vortrag über mich bereits der Mindestbestand an Beweistatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977, Az. VI ZR 36/74; BGH, Urt. v. 26.11.1996, Az.: VI ZR 323/95), um im Rahmen der Verdachtsberichterstattung derartige Vorwürfe zu erheben. An der Verbreitung eines unrichtigen Verdachts kann von vornherein kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehen.

Daraus resultiert der nun von mir vorgetragene Berichtigungsanspruch bzw. auch der Unterlassungsanspruch.

Zur Rechtslage sei dargelegt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht mich u.a. vor unwahrer sowie ruf- und geschäftsschädigender Kritik schützt. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit ist im Falle unwahrer Tatsachenbehauptungen bekanntlich entbehrlich, da derartige Äußerungen bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (BVerfG NJW 1983, 1415 – NPD von Europa, BVerfG NJW 1992, 1439 – Bayer) und nichts zu einer schutzwürdigen Debatte von allgemeinen Interesse beitragen. Dafür fehlen im o.g. Video die erforderlichen, tatsächlichen Bezugspunkte (vgl. Soehring / Hoene Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 20 Rn, 9b). Viele der im Video getätigten Äußerungen (ab Min. 16 im Video: 'Terrorist', 'unsere größte Kritikerin, die unter dem Stichwort Mafia Lügen verbreitet' ab Min 17:45 'im Kopf halt verrutscht') stellen den Tatbestand der Schmähkritik dar, noch dazu fernab jeglicher Tatsachengrundlage. Dies ist beleidigend und nicht hinnehmbar. Hier geht es allein um die Herabsetzung meiner Person („Es gibt Menschen, die sind einfach krank.“ / „Spinner“). Eine Abwägung der gegenseitigen geschützten Positionen fällt daher zu meinen Gunsten aus (vgl. Hoene, in: Soehring / Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 22 Tz., 11a).

Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1992, Az.: 1 BvR 693/92; BVerfG, Beschl. v. 07. Dezember 2012, Az.: 1 BvR 2678/10). Die Unterstellung ich sei (geistes-)krank bzw. „im Kopf verrutscht“ hat zweifelsohne nichts mit den Eigenschaften meiner Person zu tun und ist schwer herabwürdigend. Dies ist unzulässig gemäß BVerfG, Beschluss v. 11.11.92, Az.: 1 BvR 693/92, BVerfG, Beschl. v. 07. Dezember 2012, Az.: 1 BvR 2678/10). Andere Äußerungen im Video sind völlig aus dem Kontext gerissen und erweisen sich als sinnentstellend. Die Äußerungen sind daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 – Soraya, BVerfG NJW 1980, 2070 – Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll; BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

Sollte es erforderlich werden, dass ich meine Rechte im Wege der einstweiligen Anordnung erwirken muss, so ergibt sich der Verfügungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG.

Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel, denn ich habe erstmals am 1.7.2021 über eine von mir gesicherte WhatsApp-Nachricht von dieser Schmähkritik bzw. die unwahren Tatsachenbehauptungen meine Person betreffend Kenntnis erlangt.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unabhängig davon begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Nicola Steiner

U N T E R L A S S U N G S E R K L Ä R U N G

TeamWERK-Die Filmproduktion

A D R E S S E

An:

Nicola Steiner

A D R E S S E

Hiermit verpflichtet sich TeamWERK-DieFilmproduktion vertreten durch XXX und YYY gegenüber Nicola Steiner bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall von Nicola Steiner festzulegen ist und ggf. vom Landgericht Köln zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, unter Bezugnahme auf Nicola Steiner zu verbreiten (jeweils das Fettgedruckte):

1. Nicola Steiner hat Folgendes angedroht:Ich werde Bernd Hackl und seine Brut auf der Equitana aufspüren und dann gnade ihm Gott“ wie dem Gesamtzusammenhang des Videos im Youtube-Kanal PferdeMagazinInfo „Pferde TALK Folge 1 – Die Pferdeprofis Bernd Hackl und Katja Schnabel“ zu entnehmen ist (bei Minute 12: obiger Satz / ab 12:40 „Ich weiß wie die Person ausschaut“ / ab 13:30 „Unterm Strich: Passiert ist gar nichts, aber ich hab' die Person laufen gesehen und dann habe ich gedacht 'Können wir ja mal reden' und da sag i' 'Hey, dich kenn' ich doch. Die dreht sich um, rennt los wie eine Irre ...“). Die in Klammern beschriebene Situation ist eindeutig der Person zuzuordnen, die die Drohung ausgesprochen hat. Beschrieben wird aber dieselbe Begebenheit, die im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 14 O 91/17 als schriftliche Zeugenaussage des Bernd Hackl eingereicht wurde und im Buch „Die Pferdemafia“ im Buchteil „Der Prozess“ wiedergegeben wird, allerdings ohne den Zusammenhang mit dem Satz, zu dem hiermit die Unterlassung der Verbreitung erklärt wird. Leser des Buches müssen nun annehmen, dass Nicola Steiner die Person sein muss, die die Drohung ausgesprochen hat.

2. „Ich verhandle nicht mit Terroristen – ganz klare Sache. Das heißt ganz viel von diesen Menschen, z.B. eine von unseren größten Kritikerinnen, die da regelmäßig Lügen verbreitet mit MAFIA und, und, und … vollkommen hanebüchener, aus den Haaren gesogener Quatsch. Das ist für mich einfach jemand, der lechzt nach Aufmerksamkeit,“ wie im o.g. Video ab Minute 16:04 geäußert und durch den Buchtitel und die Tatsache, dass Nicola Steiner die größte Kritikerin der Pferdeprofis ist, identifizierbar.

3. Nicola Steiner als eine geistig derangierte Person darzustellen, wie ab Minute 17:40 vom Interviewpartner Bernd Hackl unterstellt: „Lass uns doch so Person mal wirklich ins Auge nehmen und dann kommen Sachen raus: Unfall gehabt, eigentlich im Leben gescheitert, Medikamente, im Kopf halt verrutscht, es gibt halt a Krankheitsbild.“ Richtig ist, dass Nicola Steiner 2013 einen Verkehrsunfall hatte. In der Folge hat sie im Jahr 2014 Schmerzmittel genommen, da sie unter Kopfschmerzen litt. Mit der o.g. Äußerung wird der Anschein erweckt, als hätte die Nicola Steiner Psychopharmaka eingenommen. Die Tatsache, dass es einen Verkehrsunfall gab, wird sinnentstellend in den Zusammenhang mit einer bis heute andauernden psychischen Erkrankung gebracht, die es de facto nicht gibt – genauso wenig wie die Behauptung Nicola Steiner sei im Leben gescheitert.

Stuttgart, den ......................................... …..................................................................

                                (Datum)                                           (Unterschriften)


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