Donnerstag, 11. November 2021

Journalisten werden mundtot gemacht - ich wehre mich

Weil ich nicht bereit war, 1.500 Euro an eine Polizeieinrichtung zu spenden, hat die Staatsanwalt nun eine Anklageschrift beim hiesigen Amtsgericht eingereicht (HIER einzusehen), weil angeblich das Recht der Polizisten aufs eigene Bild in folgendem Video verletzt worden wäre (ab Minute 18): 

Da es aber Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild gibt erhebe ich folgende ...

Einwände auf Zulassung der Anklage Az.


Die Anklageschrift ist HIER
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst wird festgehalten, dass ich nicht durch Herrn Rechtsanwalt P. vertreten werde, was der Staatsanwaltschaft bekannt ist. Eingeschaltet wurde er nur, um Akteneinsicht zu erhalten, die mir ohne Rechtsanwalt von der Staatsanwaltschaft verwehrt wurde. Sollte es zu einer Anklage kommen, beabsichtige ich, einen Fachanwalt zu beauftragen. Die Anklageschrift ist im Übrigen formal falsch, ich bin nicht verheiratet. Zudem sind nicht alle der genannten Beamten namentlich zu erkennen oder im Porträt abgebildet. Aus hiesiger Sicht sind nur vier Beamte zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beamten nur Zeugen sind bzw. wer den Antrag auf Strafverfolgung gestellt hat. Die Beweislast hierzu obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft möge alle Anträge für eine Einzelfallbetrachtung vorlegen. Ein Antrag des Dienstherren wäre unzulässig.

Gegen die Zulassung der Anklage wird auch der Einwand erhoben, dass KEIN STRAFTATBESTAND vorliegt. Es handelt sich auch keineswegs (wie von der Staatsanwaltschaft behauptet) um einen bürgerlichen Journalismus, denn ich bin nicht nur gelernte Redakteurin, sondern auch studierte Diplom-Medienwirtin mit 1er Abschluss. Im Studium habe ich Kenntnisse im Medienrecht erworben. Die involvierten Polizeibeamten können sich nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen, da ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Wie sich dieses gestaltet, beschreibt sogar die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf S. 4, ganz oben:

In der Konsequenz sind Einzelaufnahmen von Polizeibeamten durch Versammlungsteilnehmer nicht unter Rückgriff auf § 23 Abs. 1 Nr. 3KunstUrhG privilegiert, sondern allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Also nur dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und diese schon aus ihrer erhöhten Relevanz heraus ein Informationsrecht der Öffentlichkeit begründen. Hieran ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Es sind schon alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse erfasst. Eingedenk des einem jeden Polizeibeamten zustehenden Rechts am eigenen Bild wird ein solches überwiegendes gesellschaftliches Informationsinteresse immer erst dann bestehen, wenn es sich um außergewöhnliche Polizeieinsätze oder Maßnahmen oder um rechtswidrige Handlungen durch Polizeibeamte handelt. Es ist dann auch zulässig, Porträtaufnahmen von einzelnen Beamten zu fertigen, wenn diese sich durch ein (insbes. rechtswidriges) Verhalten in besonderer Weise exponieren.(Hervorhebungen durch mich)

Die Staatsanwaltschaft räumt also selbst ein, dass kein allzu strenger Maßstab an dieses Informationsrecht anzulegen ist und wenn er greift, dürfen Polizeibeamten sehr wohl im Porträt gezeigt werden und ihr Name erkennbar sein. Entgegen dem Sachvortrag der Staatsanwältin ist weder ein rechtswidriges noch ein anderes exponiertes Verhalten der Beamten Voraussetzung für die zulässige Erkennbarkeit. Denn im Gutachten der Gewerkschaft der Polizei vom 3.2.2014, das sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle stützt, heißt es:

Polizeibeamte müssen aber gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG die Fertigung und Abbildung ihres Bildnisses hinnehmen, wenn es sich um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichtehandelt. Aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen in erster Linie Bildnisse, in denen der Abgebildete nicht lediglich als Person, sondern wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen das Interesse der Öffentlichkeit findet. Die persönlichen Interessen der abgebildeten Person haben demzufolge zurückzutreten, wenn der Inhalt und Charakter der Abbildung eine zeitgeschichtliche Dokumentation darstellt. Polizeiliche Auflösungsaktionen einer Demonstration stellen bspw. stets Vorgänge der Zeitgeschichte dar. Der Polizeibeamte als Träger öffentlicher Gewalt muss die Offenbarung dieser Teilnahme also hinnehmen (so bereits OLG Celle Urteil vom 25.09.1978 – 2 Ss 157/78)

Bei vorliegendem Video ist genau das gegeben, denn hier wird eine Versammlung nicht nur aufgehoben, sondern entgegen der grundgesetzlich gesicherten unveräußerlichen Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz sogar verboten! Da es Verbote von Demos erst seit der Coronakrise gibt, handelt es sich in eklatanter Weise um ein Zeitgeschehen. Gemäß Art. 8 GG müssen Versammlungen zwar angemeldet werden, damit die Polizei diese sichern kann, aber es bedarf keiner Erlaubnis. Somit ist es schon von öffentlichen Informationsinteresse, wenn Behörden Versammlungen grundgesetzwidrig verbieten. Im Kontrast zu dieser grundgesetzlichen, unveräußerlichen Vorgabe spricht eine der gezeigten Polizistinnen aber wiederholt von einer „verbotenen Versammlung“.

Beweis: - Inaugenscheinnahme des Youtube-Videos youtu.be/rRoc7p5iFfM Minute 19:20 bis 21:20

Artikel 8 der Grundgesetzes kann laut Gesetzesformulierung nur per Gesetz, nicht aber durch Verordnung eingeschränkt werden. Zum Zeitpunkt des am 10. Mai 2020 erschienen Videos war die entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes aber noch nicht verabschiedet. Auch eine Aushebelung des Grundgesetzes per Verordnung wäre gleichwohl von öffentlichem Informationsinteresse. Festgehalten werden muss ohnehin, dass ein öffentliches Informationsinteresse schon dann besteht, wenn sich die Polizeibeamten bei der Auflösung einer Versammlung nicht rechtswidrig verhalten. Im vorliegenden Fall dürfte aber - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - sehr wohl rechtswidriges Verhalten vorgelegen haben, denn die Verfassung wiegt höher als eine bloße Verordnung. Das Verhalten der Polizisten lässt den Rückschluss zu, dass dies den Polizisten durchaus bewusst war und sie auch wussten, dass sie verpflichtet gewesen wären zu remonstrieren (wie ja auch die Staatsanwältin XY).

Beweis: - wie vor (isbd. ab Minute 19:30, wo Polizisten wiederholt von Passanten gefragt werden, auf wessen Anweisung sie handeln. Die Polizisten antworten nicht, sondern drehen den Fragenden den Rücken zu)

Auch ohne diese Rechtswidrigkeit wäre gemäß dem o.g. Gutachten der Gewerkschaft der Polizei eine Porträtaufnahme / die namentliche Nennung (wie bei Minute 22 in Bezug auf die Beamten R. und C. geschehen), zulässig. Dies sogar gemäß Anklageschrift und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beamte R. bei Minute 24:30 unumwunden zugibt, dass er die Anweisung hat, jeden Demonstranten des Platzes zu verweisen - und er diese verfassungswidrige Vorgabe auch umsetzt, obwohl sogar der Diensteid aufs Grundgesetz abgelegt wurde.

Bei Minute 24:50 wird deutlich, dass der Beamte R. Befehle befolgt, von denen er selbst nicht überzeugt ist. R. geht immer näher auf den Interviewer zu, der ihn daraufhin fragt: „Haben sie keine Angst, dass sie mich anstecken?“ R.: „“ Darauf der Interviewer: „Sie stehen jetzt weniger als einen Meter von mir.“ Daraufhin beschuldigt R. den Journalisten wahrheitswidrig: „Sie kommen ja auch immer näher.“

Dass das Grundgesetz nicht per Gesetz, sondern per Verordnung ausgehebelt wird, wird ab Minute 25:16 des vorgenannten Videos deutlich. Hier wird ein Versammlungsteilnehmer interviewt, der wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt wird. Der Teilnehmer legt sinngemäß dar, dass das Grundgesetz als Verfassung höher wiegt als eine Verordnung und dass dieses weiter bestehen muss. Der Teilnehmer hat zwar Polizeianwesenheit erwartet, aber nicht erwartet, dass es noch nicht einmal erlaubt ist, ein Flugblatt zu verteilen. Wenn daran kein öffentliches Informationsinteresse bestehen würde, dann würde die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1KunstUrhG ad absurdum geführt. Denn, wenn noch nicht einmal die Aushebelung unserer Verfassung durch Verordnungen vom Volk als Souverän hinterfragt werden darf, was gilt denn dann als Zeitgeschichte? Vor Corona war das noch anders. Dementsprechend äußert ab Minute 26 eine Dame totalitäre Angst und der Polizeibeamter E. sagte, er habe auch Angst vor einem totalitären Staat, aber er sei froh, dass wir das nicht sind und verweist im uneingeschränkten Obrigkeitsgehorsam ans Polizeipräsidium Stuttgart, weigert sich aber, den Namen des Verantwortlichen zu nennen. Alleine diese seine diesbezügliche Aussage rechtfertigt aus journalistischer Sicht sowohl die Porträtaufnahme als auch die Namensnennung, zumal die Gewerkschaft der Polizei Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild schon bei einer Auflösung einer Versammlung als Ausnahme vom § 22 UrhG anerkennt, so ist das grundgesetzwidrige Verbot der Versammlung durch das unreflektierte Befolgen von Befehlen erst recht in dieser Ausnahme gemeint, da es schwerer wiegt. Gleiches gilt für die Leugnung totalitärer Tendenzen.

Die als Zeugen genannten Polizisten wurden dabei gefilmt, wie sie die Verbreitung von unerwünschten politischen Meinungen unterdrücken. Artikel 5 Grundgesetz meint explizit nicht nur die Meinungsäußerung, sondern auch das Verbreiten einer Meinung, wobei es auf den Inhalt der Meinung nicht ankommen darf.

Beweis: - wie vor und gemäß folgender Auflistung:

- Ab Min. 26:45 bemerkt eine Teilnehmerin einem anderen Teilnehmer gegenüber, dass er damit rechnen muss, einen Platzverweis zu erhalten, weil er ein Schild trägt: „Die haben alle einen Platzverweis bekommen.“

- Ab Minute 27 sagt ein Teilnehmer: „Ich möchte einfach, dass Grundrechte geachtet werden. In der aktuellen Situation sehe ich das nicht gegeben

- Ab 27:30 sagt derselbe Teilnehmer: „Es ist in einer Demokratie so, dass nicht die Minderheit es weniger wert ist, gehört zu werden.und weiter:Das ist nicht das Prinzip der Demokratie. Das ist vielleicht ein Prinzip in einer anderen Staatsform, die autoritärer verfasst ist, aber nicht in einer Demokratie. Da ist jede Meinung gültig.'

- Ab Minute 28 antwortet die Teilnehmerin auf die Frage, warum sie das macht: „Ich nehme das Recht der freien Meinungsäußerung wahr.“

- Ab Minute 28:15 sind Teilnehmer zu sehen, die sich aus Angst vor Repressalien nicht trauen, ihre Botschaft als Schild zu verbreiten. Sie werden zudem vom Interviewer darauf hingewiesen, dass jeder, der eine bestimmte Botschaft dort kommuniziert, einen Platzverweis erhält, was der männliche Interviewte nicht so schlimm fand. Darauf folgt der Hinweis, dass ein Platzverweis ja auch ein Bußgeld nach sich zieht. Seine Partnerin sagt, man solle nicht dumm sein und mit fünf Leuten gemeinsam demonstrieren, womit deutlich wird, dass Abstände so gewahrt wurden wie per Verordnung verlangt. Ergo: Es ging beim Vorgehen der Polizisten nicht um den Gesundheitsschutz, sondern darum eine Diskussion darüber zu unterdrücken. In diesem Sinne belegen diese Bilder also den schleichenden Beginn des Untergangs der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das zeigt sich auch darin, dass die Polizisten fast schon elitär zwar auf ihr eigenes vermeintliches Recht aufs eigene Bild pochen, die höheren, weil verfassungsrechtlichen, Rechte der Bürger aber als weniger wichtig erachten.

Beweis: - wie vor

- Zeugnis der anwesenden Demonstrationsteilnehmer, zu laden über die Polizeibehörde Stuttgart, der wegen der Platzverweise die Anschriften der interviewten Teilnehmer vorliegen

Die Staatsanwaltschaft bestreitet wahrheitswidrig, dass ein Bezug zum Ereignis erkennbar sei und beruft sich auf ein Urteil, das erst im Oktober 2021 veröffentlicht wurde. Da ich nicht in die Zukunft reisen kann, kann dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein, da sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - aber selbst wenn es so wäre: Es ging hier nicht um einen Routineeinsatz wie z.B. eine allgemeine Verkehrskontrolle. Es wurde ein rechtswidriges Demoverbot durchgesetzt und es wurden politische Botschaften unterdrückt. Die Beamten wurden minutenlang interviewt, ohne zu intervenieren, so dass eine Einwilligung durch konkluduentes Verhalten vorliegt, was aber irrelevant ist, da es keiner Einwilligung bedarf.

Die Staatsanwaltschaft stellt es so dar, als hätte ich wahllos irgendwelche Videosequenzen aneinander gereiht. Das wird mit Nachdruck bestritten, denn das Video enthält eine mündliche Einlassung von mir, die darauf folgenden Sequenzen dienen nicht nur dem Beleg, sondern folgen auch einem Argumentationsmuster. Zunächst wird die Polizeigewalt anderer Polizisten (überwiegend aus NRW) gezeigt, dann nehmen die Kollegen aus Stuttgart ab Minute 18 symbolisch Stellung – wie dargelegt. Es ist also ein künstlerisches, journalistisches Werk, wo keine einzige Sequenz dem Zufall überlassen wurde. Das Fazit zieht am Ende jemand mit dem Künstlernamen „Coach Cecil“, der unter 3) die von mir gewünschte Handlungsaufforderung vermittelt:

  1. Wir sind die 99 Prozent.

  2. Es gibt Journalisten, die von Pharmafirmen bezahlt werden, die sich unabhängig nennen und es gibt Journalisten, die wirklich unabhängig sind, weil sie kein Geld von Konzernen erhalten (nicht erwähnt, aber allseits bekannt ist, dass der Spiegel Millionenbeträge von Bill Gates angenommen hat – sowohl 2020 wie auch 2021. Andere Medien erhielten Millionenbeträge vom Staat.

  3. Wir müssen eine Gegenöffentlichkeit aufbauen, indem wir Social Media Kanäle teilen, teilen, teilen.

Als professionelle Journalistin weiß ich, dass alleine durch die Auswahl der Bilder eine Bewertung vorgenommen wird und genau das habe ich getan. Auch der von mir erstellte Abspann ist Teil der von mir anmoderierten und dann journalistisch zusammen gestellten Videobotschaft und weist auf weitere Teilaspekte hin:

Element 1: Ein Video zur Statistik und dazu, wie Statistiken geschönt oder dramatisiert werden können.

Element 2: Verlinkt ist die Rezension https://12oaks-ranch.blogspot.com/2020/05/virus-wahn-wie-die-medizin-industrie.html zum Buch „Virus-Wahn – wie die Medizin-Industrie ständig Seuchen erfindet und auf Kosten der Gesellschaft Profite macht“ - in der Rezension wird darauf hingewiesen, dass das Buch selbst 1.300 belastbare Quellen aufweist. Im Blogbeitrag sind weitere Quellen verlinkt, z.B. ein ARTE-Bericht zur Korruption im Gesundheitswesen und der Einflussnahme der Konzerne auf die WHO.

Element 3 ist ein weiteres Video von mir, das die Thematik vertieft. Es wird dargelegt, wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) finanziert wird (80 Prozent aus Stiftungen), was zu inhaltlichen Abhängigkeiten führt. Die erwähnte Korruption im Gesundheitsbereich ist ebenfalls wasserdicht mit Quellen belegt, z.B. über das im Video gezeigte Buch „Die Diktaturder Konzerne“ von Thilo Bode mit hunderten von Quellen. Erwähnt wird auch, dass die Konzernmedien und die öffentlich-rechtlichen Medien ihre Behauptungen eben nicht mit Quellen belegen. Es wird lediglich auf das RKI (mit einschlägiger Vergangenheit im Nationalsozialismus) verwiesen oder es kommen vermeintliche Gesundheitsexperten wie Karl Lauterbach zu Wort, der gar kein Epidemiologe ist.

Mein Video ist also von der ersten bis zur letzten Sekunde durchdacht und dient der Aufklärung nach allen Regeln der journalistischen Kunst, die mein erlernter Beruf ist. Damit greift zusätzlich auch § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG,

Ich gehöre zu den vielen Journalisten, die sich entweder von Medien, die Konzernen gehören oder von den öffentlich-rechtlichen Medien aus Gewissensgründen getrennt haben. Zuvor habe ich u.a. beim WDR und der Europäischen Akademie für psychosoziale Gesundheit gearbeitet und weiß daher aus eigener Erfahrung, dass institutionalisierte Medien eben nicht die Realität abbilden und vor allem durch Auslassungen lügen.

Neben meiner eigenen diesbezüglichen Erfahrung wurde uns das auch an zahllosen Beispielen im Studium vor Augen geführt und vor der immer stärker wachsenden Konzentration der Medienanteile von nur wenigen Anteilseignern gewarnt – wie auch vor der Tatsache, dass unsere vielen Medien mehr als 80 Prozent ihrer Nachrichten von nur einer Nachrichtenagentur erhalten - auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Die Nachrichtenagenturen gehören aber – wie ja auch die Medien selbst – nur einigen wenigen Konzernen (oder der SPD).

Da die Demokratie untrennbar mit dem öffentlichen Debattenraum verknüpft ist und ohne diesen eine Demokratie nicht möglich ist, stelle ich mich mit diesem meinem Video der Verengung des Debattenraums durch willfährige Polizeibeamte entgegen. Sollte es zu einer Wiederholung der Nürnberger Prozesse aufgrund der vielen Impfschäden kommen, die ja auch eine Folge der Verengung des Diskurses ist, ist es wichtig, dass die Täter dann auch namentlich genannt werden können – auch die, die unreflektiert Befehle befolgt haben.

Da ich selbst über die inszenierte Coronakrise ein journalistischesBuch mit weit über 1.000 Quellen verfasst habe (Quellen zu finden auf: nicola-steiner.blogspot.com) verwahre ich mich gegen die von den Konzernmedien angewandte Propagandatechnik, dass investigativer Journalismus heutzutage als Verschwörungstheorie entwertet wird – ein weiterer Eingriff in die Wirkungsweise des öffentlichen Debattenraums. Der Fachbegriff für diese Art von so genanntem Wording lautet Propaganda - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die öffentlich-rechtliche und die Konzernmedien-Berichterstattung ja an Emotionen (Ängste, Gewissen etc.) appelliert – besonders sichtbar im Fall des Fußballers Joshua Kimmich, der inhaltlich ja recht hat.

Für die Bewertung dieses Falles kommt es allerdings nicht darauf an, welche Meinung ich vertrete und ob diese Meinung sich mit der Einschätzung der Staatsanwältin (oder des Gerichts) deckt. Es kommt einzig und alleine darauf an, ob öffentliches Informationsinteresse besteht oder nicht. Dieses öffentliche Informationsinteresse ist aber durch die fast 160.000 Aufrufe des o.g. Videos bereits belegt, zumal das Video in einem Kanal erschienen ist, das sonst höchstens vierstellige Aufrufzahlen hat. Würde das Thema des Videos die Leute nicht interessieren, würden sie das Video nicht anklicken. Da aber so viele Menschen es angeschaut haben, ist das Interesse an dieser Information belegt und eben auch, dass es sich um ein Geschehen der Zeitgeschichte handelt:

Demos, für die keine Erlaubnis zu erteilen ist, wurden verboten, weil eine politisch unerwünschte Botschaft transportiert wurde. Nur das wurde von mir verbreitet und die Aufnahmen sind ganz und gar nicht anlasslos, wie es die Staatsanwaltschaft glauben machen will. Die Zulassung der Anklageschrift ist somit abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen


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